Wer in seinem Betrieb einen vom Arbeitgeber angebotenen Coronaschnelltest macht, kann ab sofort über das Testergebnis einen offiziellen Testnachweis erhalten. Dieser ermöglicht auch die Nutzung von Angeboten, bei denen der Zutritt nach der Coronaschutzverordnung an einen Negativtest geknüpft ist (zum Beispiel Baumarktbesuche in Kommunen mit „Notbremse“).
Auch bei verpflichtenden Testungen, etwa von Besuchern in Pflegeheimen, können entsprechende Testnachweise ausgestellt werden. Arbeitgeber, die Menschen beschäftigen, die täglich oder mehrfach wöchentlich von ihrem Wohnort in einem Hochinzidenzgebiet zur Arbeit kommen, müssen diesen Beschäftigten auf Kosten des Arbeitgebers zweimal wöchentlich einen Schnell- oder Selbsttest anbieten und ihnen das Ergebnis bestätigen. Arbeitgeber können einen Nachweis ausstellen, wenn die Testung bei Anwendung von Coronaschnelltests durch fachkundiges oder geschultes Personal durchgeführt wird.
Möglich ist auch, den Beschäftigten Selbsttests zur Verfügung zu stellen, die diese unter Aufsicht einer unterwiesenen Person machen und deren Ergebnis dann bestätigt wird. Die Beschäftigtentestung und die Nachweiserteilung können entweder durch beauftragte Firmen, Apotheken oder Ähnliche, oder durch eigene Beschäftigte der Betriebe erfolgen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die an dem Verfahren der Erteilung von Testnachweisen teilnehmen wollen, müssen sich vorab unter https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige anmelden.